Satzung
Satzung des Kinder-Karnevalskomitee der Stadt Ratingen RaKiKa e.V.
neue Fassung-Stand:31.05.2016
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen: „Kinder- Karnevalskomitee der Stadt Ratingen RaKiKa e.V.“. Sitz des Vereins ist Ratingen. Der Verein ist unter der Nr. 20481 beim Amtsgericht Düsseldorf registriert.
§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck des Vereins und Umsetzung
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des heimatlichen Karnevalsbrauchtums, insbesondere des Kinder-Karnevals, um die Gemeinschaft und das Zusammenwirken der Kinder und Jugendlichen zu unterstützen. Er übt religiöse und politische Neutralität. Der jeweils aktuelle Kinder- und Jugendförderplan des Landes Nordrhein-Westfalen wird anerkannt.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: Förderung und Durchführung von Kinder-Karnevalsveranstaltungen und Kinder-Karnevalsumzügen. Kontaktpflege zu in- und ausländischen karnevalistischen Gesellschaften, Vereinen und Organisationen. Förderung und Unterstützung des sonstigen vaterstädtischen Brauchtums unter Achtung der Grundsätze der bürgerlichen Gesellschaftsordnung sowie der im Grundgesetz verankerten Grundrechte.
§ 4 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
§ 5 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 6 Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt auf schriftlichen Antrag. Personen unter 18 Jahren bedürfen zu ihrer Aufnahme der schriftlichen Genehmigung des gesetzlichen Vertreters. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Mitglieder können sein:
1. Karnevalsgesellschaften sowie Vereine und juristische und natürliche Personen, die zur Förderung des Ratinger Kinder-Karnevals beitragen wollen. Mitglieder des Vereins unter 14 Jahren gelten als Kinder, Mitglieder zwischen 14 und 18 Jahren als Jugendliche, Mitglieder über 18 Jahre als Erwachsene.
2. Ehrenmitglieder, die vom Vorstand oder auf Vorschlag der Mitgliederversammlung ernannt wurden.
3. Ehrenmitglieder auf Zeit, d. h. bis zum folgenden Hoppeditzerwachen, sind das Kinder-Prinzenpaar der Stadt Ratingen, deren gesetzliche Vertreter, sowie der/die Schirmherr (-in) des Kinder-Karnevals.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen sowie Beschlüsse, Anordnungen und Weisungen der Vereinsorgane zu befolgen.
2. Die Mitglieder können die in § 12 (Mitgliederversammlung) festgelegten Rechte ausüben, Anträge und Anfragen stellen sowie Wünsche und Anregungen vortragen.
3. Für alle Mitglieder, auch Ehrenmitglieder, besteht aktives Wahlrecht ab dem 14. Lebensjahr, und passives Wahlrecht ab dem 18. Lebensjahr. Ehrenmitglieder auf Zeit haben kein passives aber ein, auf ihre zeitliche Mitgliedschaft begrenztes, aktives Wahlrecht.
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet: durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
2. Der Austritt hat durch schriftliche Kündigung an den Vorstand zum Ende des Kalenderjahres zu erfolgen. Fällige Beiträge sind auf jeden Fall zu entrichten.
3. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch bei grobem, vereinsschädigendem Verhalten erfolgen. In solchen Fällen ist das Mitglied vom Vorstand anzuhören.
4. Der Ausschluss erfolgt durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes. Das betroffene Mitglied darf bei diesen Beschlüssen nicht mitstimmen.
§ 10 Beitrag
1. Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag. Die Höhe des Beitrages wird in der Mitgliederversammlung festgelegt.
2. Der Beitrag ist im Laufe des Geschäftsjahres zu zahlen.
3. Mitglieder, die den fälligen Beitrag über den Schluss des Geschäftsjahres hinaus nicht entrichtet haben, sind zunächst schriftlich mit Fristsetzung zur Zahlung anzumahnen. Bei Nichtzahlung erfolgt eine weitere letzte schriftliche Anmahnung mit Fristsetzung, in der darauf hingewiesen wird, dass bei Nichtzahlung der Vorstand den Ausschluss aus dem Verein beschließen kann. Dieses zweite Aufforderungsschreiben ist mit Einschreiben/Rückschein dem Mitglied zu übersenden.
4. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Beitrages befreit.
Der bisherige § 8 kann entfallen – er ist in § 13 Absatz 9, enthalten.
Der bisherige § 10 kann entfallen – er ist durch § 4-6, geregelt!
§ 11 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 12 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen.
2. Die Mitgliederversammlung ist vom/von der 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom/von der 2. Vorsitzenden, vier Wochen vor der Versammlung, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, einzuberufen. Die Einladung hat schriftlich zu erfolgen. Anträge auf Satzungsänderungen sind der Einladung beizufügen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
3. Über die Tagesordnung und Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
4. Der Mitgliederversammlung obliegen: a) die Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes; b) die Entgegennahme des Kassenberichtes des/der Schatzmeister/-in; c) die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer/-innen; d) die Entlastung des Vorstandes; e) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen; f) die Wahl des Vorstandes und Beirates; g) die Bestellung von zwei Kassenprüfer/-innen und einem/einer Ersatzkassenprüfer/-in (für jeweils zwei Jahre), die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Jährlich scheidet eine/r der Kassenprüfer/-innen aus. Die Kassenprüfer/-innen legen über das Ergebnis der Prüfung einen schriftlichen Bericht vor; h) die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge; i) Anträge
5. Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit ist erneut zu wählen, bei abermaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los.
7. Beschlüsse, durch die diese Satzung geändert wird, bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
8. Über die Beschlüsse der Versammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Dieses ist vom/von der Sitzungsvorsitzenden und dem/der jeweiligen Schriftführer/-in zu unterschreiben.
9. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch den Vorstand einberufen werden. Sie ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel aller Mitglieder schriftlich, unter Angabe von Gründen, die Einberufung verlangt. Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen kann die Einladungsfrist auf zwei Wochen verkürzt werden.
§ 13 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus: dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der 1. Schatzmeister/-in, dem/der 2. Schatzmeister/-in, dem/der 1. Schriftführer/-in, dem/der 1. Jugendwart/-in;
2. Dem Beirat gehören an: der Vorstand, der/die 2. Jugendwart/-in, der/die 2. Schriftführer/-in, der/die 1. und 2. Zugleiter/-in, der/die 1. und 2. Pressereferent/-in, der/die 1. und 2. Zeugwart/-in, und Beisitzer. Die Anzahl der Beisitzer wird auf der Mitgliederversammlung festgelegt.
Der Beirat wird wie folgt ergänzt: Durch die Präsidenten/-innen, die vom Vorstand ernannt werden; durch das jeweilige Kinder-Prinzenpaar der Stadt Ratingen und seine gesetzlichen Vertreter/-innen sowie der/die Schirmherr/-in des Kinder-Karnevals aufgrund ihres Amtes, durch jeweils eine/n Delegierte/n der dem Verein angehörenden Karnevalsgesellschaften.
3. Aufgabe des Beirates ist es, den Vorstand tatkräftig zu unterstützen und zu beraten, sowie das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit zu fördern.
4. Der Vorstand und der Beirat werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl des Vorstandes erfolgt schriftlich in geheimer Abstimmung. Der Beirat kann in offener Abstimmung gewählt werden.
5. Die Vorstandsmitglieder und die zu wählenden Mitglieder des Beirates werden für zwei Jahre gewählt. Ehrenmitglieder auf Zeit können nicht gewählt werden. Bis zur Neuwahl oder Wiederwahl bleibt der Vorstand im Amt.
6. Ein Mitglied des Vorstandes darf kein zweites Vorstandsamt im RaKiKa bekleiden.
7. Der/die 1. Vorsitzende oder der/die 2. Vorsitzende vertreten jeweils mit einem weiteren Vorstandsmitglied den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
8. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder des Beirates während der Wahlperiode aus, ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl vorzunehmen.
9. Jede Vorstandssitzung ist nach Einladung beschlussfähig, wenn mindestens die 1/2 der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag.
Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen und vom/von der Sitzungsvorsitzenden und dem/der jeweiligen Schriftführer/-in zu unterschreiben.
10. Der Vorstand und Beirat ist berechtigt, Personen zu ehren, die sich für den Verein besondere Verdienste erworben haben. Die Entscheidung von Titel und Form obliegt dem Vorstand.
§ 14 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Stimmberechtigten, soweit mindestens ½ der Vereinsmitglieder anwesend sind, beschlossen werden. Ist die Versammlung vor diesem Hintergrund nicht beschlussfähig, so ist eine erneute Versammlung mit gleichlautender Tagesordnung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
2. Im Falle der Auflösung des Vereins erfolgt die Vorbereitung durch den Vorstand. Für die endgültige Auflösung soll ein Liquidator bestellt werden.
3. Das Vereinsvermögen fällt nach Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft. Die Auswahl obliegt der letzten Mitgliederversammlung oder, soweit eine solche nicht stattfindet bzw. diese eine Entscheidung hierzu nicht trifft, dem Liquidator. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 15 Datenschutz
Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern persönliche Daten erhoben. Diese werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert. Der Verein veröffentlicht Daten seiner Mitglieder nur, wenn die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat und das anwesende Mitglied nicht widersprochen hat. Bei Nichtanwesenheit muss eine schriftliche Genehmigung eingeholt werden.
§ 16 Inkrafttreten der Satzung
Vorstehende Satzung vom 14.3.86 gilt in der geänderten Fassung vom 22.4.98, der geänderten Fassung des §12 Nr. 7 vom 16.8.2000, der geänderten Fassung des § 9 vom 18.11.2004, der geänderten Fassung des §13, Absatz 9 vom 26.06.2012 und der neuen Fassung vom 27.05.2015 ******
„Satzung in der Fassung vom 31.05.2016“ Beschluss der Mitgliederversammlung
Sandra Bottke Jörg Borowski Ina Fink
1. Vorsitzende 2. Vorsitzender 2. Schatzmeisterin
Die Änderungen erfolgten am Beispiel der Mustersatzung eines gemeinnützigen Vereins: https://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/ordentliche_gerichte/FGG/Einzelverfahren/Registersachen/Vereinssatzung/index.php und unter Berücksichtigung der Bearbeitung von Dirk Bonkhoff und Hildegard Pollheim.