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Satzung

Satzung des Kinder-Karnevalskomitee der Stadt Ratingen RaKiKa e.V.

neue Fassung-Stand:31.05.2016

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen: „Kinder- Karnevals­komitee der Stadt Ratingen RaKiKa e.V.“. Sitz des Vereins ist Ratingen. Der Verein ist unter der Nr. 20481 beim Amtsgericht Düsseldorf registriert.

§ 2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins und Umsetzung

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittel­bar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab­schnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Ab­ga­­benordnung.

Zweck des Vereins ist die Pflege und Förde­rung des heimatlichen Karnevalsbrauchtums, insbe­sonde­re des Kinder-Karnevals, um die Ge­mein­schaft und das Zusammen­wirken der Kinder und Jugendli­chen zu unterstützen. Er übt religi­öse und politische Neutralität. Der je­weils aktuelle Kinder- und Ju­gendförderplan des Landes Nord­rhein-Westfalen wird anerkannt.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: Förderung und Durch­führung von Kinder-Karnevalsveranstal­tungen und Kinder-Karnevalsumzügen. Kontakt­pflege zu in- und ausländi­schen karnevalisti­schen Ge­sell­schaften, Vereinen und Organisa­tionen. För­der­ung und Unterstüt­zung des sons­tigen vater­städt­ischen Brauchtums unter Achtung der Grundsät­ze der bürgerlichen Gesell­schafts­ord­nung sowie der im Grundgesetz verankerten Grundrechte.

§ 4 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen­wirtschaftliche Zwecke. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§ 5 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungs­mäßigen Zwecke ver­wendet werden. Die Mit­glie­der er­halten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6 Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Aus­gaben, die dem Zweck des Verei­nes fremd sind, oder durch un­ver­hältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt auf schriftli­chen Antrag. Personen unter 18 Jahren bedür­fen zu ihrer Aufnahme der schriftlichen Geneh­mi­gung des gesetzlichen Vertre­ters. Über die Auf­nahme entschei­det der Vorstand.

Mitglieder können sein:

1. Karnevalsgesellschaften sowie Vereine und juristische und natür­liche Personen, die zur För­derung des Ratinger Kin­der-Karne­vals beitragen wollen. Mitglieder des Vereins unter 14 Jahren gelten als Kinder, Mit­glieder zwi­schen 14 und 18 Jahren als Jugend­liche, Mit­glieder über 18 Jahre als Erwach­sene.

2. Ehrenmitglieder, die vom Vor­stand oder auf Vorschlag der Mit­gliederversammlung er­nannt wurden.

3. Ehrenmitglieder auf Zeit, d. h. bis zum fol­gen­­den Hoppeditzerwa­chen, sind das Kinder-Prin­zen­­paar der Stadt Ratingen, deren gesetz­li­che Vertreter, sowie der/die Schirm­herr (-in) des Kin­der-Karne­vals.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestre­bungen und Interessen des Vereins nach Kräf­ten zu unter­stützen sowie Beschlüsse, Anord­nungen und Weisungen der Ver­einsorgane zu befolgen.

2. Die Mitglieder können die in § 12 (Mitglieder­versammlung) festgeleg­ten Rechte ausüben, An­träge und Anfragen stellen sowie Wünsche und Anregungen vortragen.

3. Für alle Mitglieder, auch Ehren­mitglieder, be­steht aktives Wahl­recht ab dem 14. Lebens­jahr, und passives Wahlrecht ab dem 18. Lebens­jahr. Ehrenmitglieder auf Zeit haben kein pas­sives aber ein, auf ihre zeit­liche Mitgliedschaft begrenztes, aktives Wahlrecht.

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet: durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

2. Der Austritt hat durch schriftliche Kündigung an den Vorstand zum Ende des Kalender­jah­res zu erfol­gen. Fällige Beiträge sind auf jeden Fall zu entrichten.

3. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch bei grobem, vereins­schädigendem Verhalten erfol­gen. In solchen Fällen ist das Mitglied vom Vorstand anzuhören.

4. Der Ausschluss erfolgt durch einstimmigen Be­schluss des Vorstandes. Das be­troffene Mitglied darf bei die­sen Beschlüssen nicht mitstimmen.

§ 10 Beitrag

1. Der Verein erhebt einen Jahres­beitrag. Die Höhe des Beitrages wird in der Mitgliederver­sammlung festgelegt.

2. Der Beitrag ist im Laufe des Ge­schäftsjahres zu zahlen.

3. Mitglieder, die den fälligen Bei­trag über den Schluss des Ge­schäftsjahres hinaus nicht ent­rich­tet haben, sind zunächst schriftlich mit Frist­setzung zur Zahlung anzu­mahnen. Bei Nicht­zah­­lung erfolgt eine weitere letzte schriftliche An­mahnung mit Fristsetzung, in der darauf hinge­wiesen wird, dass bei Nichtzahlung der Vorstand den Ausschluss aus dem Verein be­schließen kann. Dieses zweite Aufforderungs­schreiben ist mit Ein­schreiben/Rückschein dem Mitglied zu übersenden.

4. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Bei­trages befreit.

Der bisherige § 8 kann entfallen – er ist in § 13 Absatz 9, enthal­ten.

Der bisherige § 10 kann entfallen – er ist durch § 4-6, geregelt!

§ 11 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederver­sammlung und der Vorstand.

§ 12 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Or­gan des Vereins. Sie ist mindestens einmal im Jahr einzu­berufen.

2. Die Mitgliederversammlung ist vom/von der 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom/von der 2. Vorsitzenden, vier Wochen vor der Ver­samm­lung, unter Bekannt­gabe der Ta­gesord­nung, einzube­rufen. Die Einladung hat schriftlich zu erfolgen. Anträge auf Satzungs­änderungen sind der Einladung beizufügen. Die Frist be­ginnt mit dem auf die Absendung des Einla­dungs­schreibens folgenden Tag. Das Einla­dungsschreiben gilt als den Mitgliedern zuge­gangen, wenn es an die letzte dem Verein be­kannt gegebene Anschrift gerichtet war.

3. Über die Tagesordnung und An­träge ent­schei­det die Mitgliederver­sammlung mit einfa­cher Mehrheit der anwesenden stimmberech­tig­ten Mitglieder.

4. Der Mitgliederversammlung obliegen: a) die Entgegennahme der Jahresberichte des Vor­standes; b) die Entgegennahme des Kas­sen­berichtes des/der Schatzmeis­ter/-in; c) die Ent­gegennahme des Berichtes der Kassenprüfer/-innen; d) die Entlastung des Vorstandes; e) die Beschlussfassung über Sat­zungsänderungen; f) die Wahl des Vorstandes und Beirates; g) die Bestellung von zwei Kassenprüfer/-innen und einem/einer Ersatzkas­senprüfer/-in (für jeweils zwei Jah­re), die nicht dem Vor­stand ange­hö­ren dürfen. Jährlich scheidet eine/r der Kassen­prü­fer/-innen aus. Die Kassenprü­fer/-innen legen über das Ergebnis der Prü­fung einen schrift­lichen Bericht vor; h) die Fest­­setzung der Höhe der Mit­gliedsbeiträge; i) An­träge

5. Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rück­sicht auf die Zahl der er­schienen Mitglieder be­schlussfähig.

6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglie­der gefasst, soweit diese Sat­zung nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmen­gleichheit ist erneut zu wählen, bei abermaliger Stimmen­gleichheit ent­scheidet das Los.

7. Beschlüsse, durch die diese Sat­zung geändert wird, bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

8. Über die Beschlüsse der Ver­sammlung ist ein Protokoll aufzu­nehmen. Dieses ist vom/von der Sitzungsvorsitzenden und dem/der jeweiligen Schriftführer/-in zu unter­schreiben.

9. Eine außerordentliche Mitglie­derversammlung kann durch den Vorstand einberufen werden. Sie ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel aller Mitglieder schriftlich, unter Angabe von Grün­den, die Ein­berufung verlangt. Bei au­ßer­or­dentlichen Mitgliederversamm­lungen kann die Einladungsfrist auf zwei Wochen verkürzt wer­den.

§ 13 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus: dem/der 1. Vorsit­zen­den, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der 1. Schatz­meis­ter/-in, dem/der 2. Schatzmeister/-in, dem/der 1. Schriftführer/-in, dem/der 1. Jugend­­wart/-in;

2. Dem Beirat gehören an: der Vorstand, der/die 2. Jugendwart/-in, der/die 2. Schrift­führer/-in, der/die 1. und 2. Zugleiter/-in, der/die 1. und 2. Pressere­fe­rent/-in, der/die 1. und 2. Zeugwart/-in, und Beisitzer. Die Anzahl der Beisitzer wird auf der Mitgliederversammlung festgelegt.

Der Beirat wird wie folgt er­gänzt: Durch die Präsidenten/-innen, die vom Vorstand ernannt werden; durch das je­weilige Kinder-Prin­zenpaar der Stadt Ratingen und seine gesetzlichen Vertre­ter/-innen sowie der/die Schirmherr/-in des Kinder-Karne­vals aufgrund ihres Amtes, durch je­weils eine/n Delegierte/n der dem Verein an­gehö­ren­den Karnevalsgesellschaften.

3. Aufgabe des Beirates ist es, den Vorstand tatkräftig zu unterstützen und zu beraten, sowie das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit zu fördern.

4. Der Vorstand und der Beirat werden von der Mit­gliederver­samm­lung gewählt. Die Wahl des Vorstandes erfolgt schriftlich in geheimer Ab­stimmung. Der Beirat kann in offe­ner Abstim­mung gewählt werden.

5. Die Vorstandsmitglieder und die zu wählenden Mitglieder des Bei­rates werden für zwei Jahre ge­wählt. Ehrenmitglieder auf Zeit können nicht gewählt werden. Bis zur Neuwahl oder Wie­derwahl bleibt der Vorstand im Amt.

6. Ein Mitglied des Vorstandes darf kein zweites Vorstandsamt im RaKiKa bekleiden.

7. Der/die 1. Vorsitzende oder der/die 2. Vorsit­zende vertreten jeweils mit einem weiteren Vor­standsmitglied den Verein gerichtlich und außer­gerichtlich.

8. Scheidet ein Mitglied des Vor­standes oder des Beirates während der Wahlperiode aus, ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergän­zungswahl vorzuneh­men.

9. Jede Vorstandssitzung ist nach Einladung be­schlussfähig, wenn mindestens die 1/2 der Vor­stands­mitglieder anwesend sind. Der Vor­stand entscheidet mit einfacher Stimmenmehr­heit.

Bei Stimmen­gleichheit gibt die Stimme des/der die Sitzung leiten­den Vorstandsmit­gliedes den Ausschlag.

Über jede Sit­zung ist ein Protokoll anzufertigen und vom/von der Sitzungsvorsitzenden und dem/der jeweiligen Schriftführer/-in zu unter­schreiben.

10. Der Vorstand und Beirat ist berechtigt, Personen zu eh­ren, die sich für den Verein be­sondere Verdiens­te er­worben haben. Die Entschei­dung von Titel und Form obliegt dem Vorstand.

§ 14 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck ein­berufenen Mitgliederversamm­lung mit einer Mehrheit von ¾ der er­schienenen Stimm­berechtigten, soweit mindestens ½ der Ver­eins­mit­glieder anwesend sind, be­schlossen werden. Ist die Ver­samm­lung vor diesem Hin­ter­grund nicht beschluss­fähig, so ist eine erneute Versammlung mit gleich­lau­tender Tagesordnung einzube­ru­fen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

2. Im Falle der Auflösung des Ver­eins erfolgt die Vorbereitung durch den Vorstand. Für die end­gültige Auflösung soll ein Liquidator be­stellt wer­den.

3. Das Vereinsvermögen fällt nach Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegüns­tigter Zwe­cke, an eine juristische Person des öffentli­chen Rechts oder eine ande­re steuerbe­günstigte Körperschaft. Die Auswahl ob­liegt der letzten Mit­gliederversammlung oder, soweit eine solche nicht stattfindet bzw. diese eine Entscheidung hierzu nicht trifft, dem Liqui­da­tor. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 15 Datenschutz

Im Rahmen der Mitgliederverwal­tung werden von den Mitgliedern persönliche Daten erho­ben. Die­se werden im Rahmen der Mitglied­schaft ver­ar­beitet und gespeichert. Der Verein veröffent­licht Daten sei­ner Mitglieder nur, wenn die Mit­glieder­versammlung einen entspre­chen­den Be­schluss gefasst hat und das anwesende Mitglied nicht widersprochen hat. Bei Nichtan­we­­senheit muss eine schriftliche Genehmigung eingeholt werden.

§ 16 Inkrafttreten der Satzung

Vorstehende Satzung vom 14.3.86 gilt in der ge­änderten Fassung vom 22.4.98, der geänder­ten Fassung des §12 Nr. 7 vom 16.8.2000, der ge­änderten Fassung des § 9 vom 18.11.2004, der geänderten Fassung des §13, Absatz 9 vom 26.06.2012 und der neuen Fassung vom 27.05.2015 ******

„Satzung in der Fassung vom 31.05.2016“ Beschluss der Mitgliederversammlung

Sandra Bottke Jörg Borowski Ina Fink

1. Vorsitzende 2. Vorsitzender 2. Schatzmeisterin

Die Änderungen erfolgten am Beispiel der Mustersatzung eines gemeinnützigen Vereins: https://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/ordentliche_gerichte/FGG/Einzelverfahren/Registersachen/Vereinssatzung/index.php und unter Berücksichtigung der Bearbeitung von Dirk Bonkhoff und Hildegard Pollheim.